Februar 2024 - Ich möchte in meinem Garten ein Gartenhäuschen aufstellen – brauche ich hierfür eine Baubewilligung?
Bald erwacht der Garten meines Einfamilienhauses aus dem Winterschlaf. In diesem Frühjahr plane ich, in meinem Garten ein Gartenhäuschen aufzustellen. Brauche ich hierfür eine Baubewilligung?
Bundesrechtliche Minimalvorschrift:
Bauten und Anlagen dürfen nach dem Raumplanungsgesetz des Bundes nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Gartenhäuschen werden als Baute qualifiziert und unterstehen somit grundsätzlich einer Baubewilligungspflicht. Allerdings unterliegen nicht alle Bauten und Anlagen einer Baubewilligungspflicht. Ob eine Baute oder Anlage erheblich genug ist, um sie einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, wird daran gemessen, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Deshalb ist eine Baubewilligungspflicht für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Konkretisierung auf kantonaler Ebene:
Der Kanton Luzern hat die bundesrechtlichen Minimalvorschriften in das kantonale Bau- und Planungsgesetz übernommen. So sind Bauten und Anlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren (§ 54 PBV). Im Weiteren wird in der kantonalen Bau- und Planungsverordnung des Kantons Luzern festgehalten, dass Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuser mit maximal 4 m2 Grundfläche in der Regel baubewilligungsfrei erstellt werden können. Wird also ein Gartenhäuschen ohne vorgängige Baubewilligung errichtet – so läuft der Eigentümer Gefahr, dass die Gemeinde dennoch ein nachträgliches Baugesuch verlangt und die Bewilligung im schlimmsten Fall nicht erteilt.
Einhaltung der Bauvorschriften:
Ob mit oder ohne Baubewilligung erstellt, ein Gartenhaus muss stets sämtliche kantonalen und kommunalen Bauvorschriften einhalten. Beabsichtigen Sie das Gartenhäuschen nahe der Grundstücksgrenze aufzustellen, so sind insbesondere die Grenz- und Gebäudeabstände zu beachten. Werden Grenzabstände unterschritten, so hat der Nachbar im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages ein Näher- oder Grenzbaurecht einzuräumen, weshalb es sich empfiehlt, frühzeitig mit den Nachbarn in Kontakt zu treten.
Kurzantwort: Auch wenn das Gartenhäuschen der eigenen Beurteilung zufolge keiner Baubewilligung bedarf, so empfiehlt es sich, vorgängig mit dem Bauamt der Gemeinde den Austausch zu suchen und im Zweifel ein Baugesuch einzureichen. Ebenso ist es empfehlenswert, frühzeitig mit den Nachbarn betreffend allfällige Grenz- und Näherbaurechte in Kontakt zu treten.