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No­vem­ber 2009 – Muss das Stras­sen­ver­kehrs­amt für den Scha­den am vor­ge­führ­ten Fahr­zeug auf­kom­men?

November 2009 – Muss das Strassenverkehrsamt für den Schaden am vorgeführten Fahrzeug aufkommen?


Ich musste beim Strassenverkehrsamt mein Auto vorführen. Dabei schlug der Experte mit einem Werkzeug mehrere Löcher in das Fahrzeug, um mich auf bestehende Rostschäden aufmerksam zu machen. Ich bin der Ansicht, dass er dazu nicht berechtigt war und er mir diese Rostschäden auch bloss hätte zeigen können. Kann ich Schadenersatz geltend machen?


Das Schweizerische Haftpflichtrecht basiert auf dem Prinzip, dass grundsätzlich jeder Geschädigte seinen Schaden selber tragen muss. Er kann diesen nur dann auf einen Dritten abwälzen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, was nachfolgend zu prüfen ist.



Verantwortlichkeit des Kantons


Bei den Experten, welche die amtliche periodische Fahrzeugprüfung durchführen, handelt es sich um Kantonsangestellte. Deshalb ist ein eventuelles Fehlverhalten unter Beizug des kantonalen Haftungsgesetzes zu prüfen, welches die Haftung für Schäden regelt, welche Kantonsangestellte in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen.



Voraussetzungen


Der Kanton erbringt gestützt auf das Haftungsgesetz nur dann Leistungen, wenn tatsächlich ein Schaden vorliegt, dieser widerrechtlich zugefügt worden ist, in einem Zusammenhang mit der Handlung des Kantonsangestellten steht, und der Kanton nicht nachweisen kann, dass dem Kantonsangestellten kein Verschulden zur Last fällt.



Schaden?


Als Schaden versteht man eine (hypothetische) Vermögensdifferenz zwischen dem Stand Ihres Vermögens nach dem schädigenden Ereignisses und dem Stand, den Ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Weil es wohl keinen Unterschied macht, ob in der Karosserie eine Rost-Stelle oder ein Loch ausgebessert werden muss, ist äusserst fraglich, ob Sie durch die Handlung des Kantonsangestellten einen Schaden, d.h. eine Vermögensverminderung erlitten haben. Solange Sie einen Schaden nicht beweisen können, ist der Kanton nicht schadenersatzpflichtig.



Kurzantwort


Verursacht ein Kantonsangestellter in Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen einen Schaden, so ist das kantonale Haftungsgesetz zu konsultieren. Demgemäss hat der Kanton Schadenersatz zu leisten, wenn beim Geschädigten eine Vermögenseinbusse eingetreten ist. Dies ist wohl nicht der Fall, wenn der Angestellte im Rahmen einer amtlichen periodischen Fahrzeugprüfung Löcher in die bereits rostige Karosserie schlägt.




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