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Mai 2018 – Knö­chel ver­staucht - kann ich Fe­ri­en nach­ho­len?

Mai 2018 – Knöchel verstaucht - kann ich Ferien nachholen?


'Ich habe mir in den Ferien beim Wandern den Knöchel verstaucht. Für mich waren die Ferien somit passé. Mein Arbeitgeber vertritt nun die Meinung, ich dürfe die ‹verlorenen› Ferientage nicht nachholen. Stimmt das?'


Die Einschätzung unseres Rechtsanwalts und Notars Andreas Meier, die er im Seetaler Bote vom Mai 2018 publizierte, finden sie hier.



Ferien sind dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verletzung Ihre Ferien dermassen beeinträchtigte, dass Sie sich nicht mehr von der Arbeit erholen konnten. Waren Sie nämlich in der Lage, sich trotz Verletzung zu erholen, so darf Ihnen Ihr Arbeitgeber die Ferientage abziehen. Der Erholungszweck der Ferien ist in diesem Fall gewahrt. Behinderte Sie die Verstauchung jedoch dermassen, dass eine Erholung unmöglich war, dürfen Sie die Ferientage nachholen. Wer sich nämlich vor Schmerzen kaum bewegen kann, ist auch nicht in der Lage, sich von der Arbeit zu erholen. Juristen sprechen in diesem Fall von der sog. Ferienunfähigkeit.



Nicht jedes Unwohlsein genügt

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Unwohlsein die Erholung verunmöglicht. So hat Kopfweh, eine Magenverstimmung oder eine gewöhnliche Erkältung nicht zwangsläufig zur Folge, dass Sie ferienunfähig sind. Erholen kann man sich nämlich nach Ansicht der Richter auch beim Schlafen oder Spazierengehen. Sie dürfen daher Ihre Ferientage nicht schon nur deswegen nachholen, weil beispielsweise keine Bike- oder Wanderferien möglich waren. Kleinere Verletzungen und Krankheiten beeinträchtigen die Ferien somit nicht. Die verpassen Ferientage können Sie aber nachholen, wenn die Verletzung zu einer mehrtägigen Bettlägerigkeit oder häufigen Arztbesuchen bzw. gar zu einem Aufenthalt in einem Spital führte.



Verstauchung

Eine "gewöhnliche" Verstauchung dürfte selten eine mehrtägige Bettlägerigkeit oder einen Spitalaufenthalt zur Folge haben. Daher ist davon auszugehen, dass die Verstauchung nicht dazu geführt hat, dass Sie sich in den Ferien nicht erholen konnten. Zwar waren Sie mit dem verstauchten Knöchel nicht in der Lage, Wandertouren zu unternehmen, jedoch war beispielsweise ein Sonnenbaden auf dem Balkon oder das Lesen eines Buches möglich. Ihre Knöchelverstauchung erlaubt daher keinen Feriennachbezug, womit Ihr Arbeitgeber im Recht ist.



Arztzeugnis

Ich rate Ihnen, grössere gesundheitliche Beeinträchtigung stets durch einen Arzt belegen zu lassen. Wichtig ist es dabei, dass sich das Arztzeugnis nicht nur auf die Krankheit oder den Unfall bezieht, sondern dass es auch die Ferienunfähigkeit zum Ausdruck bringt. Damit können Sie Ihre Ferienunfähigkeit beweisen und die Ferien nachbeziehen.

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