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März 2010 – Wenn die im In­ter­net ge­kauf­te Sa­che nicht ge­lie­fert wird.

März 2010 – Wenn die im Internet gekaufte Sache nicht geliefert wird.


Ich habe im Internet einen Artikel bestellt und eine Vorauszahlung von Fr. 99.-gemacht. Da mir nichts geliefert worden ist, habe ich mehrmals per E-Mail nach der Ware gefragt, worauf ich auf einen späteren Liefertermin vertröstet worden bin. Nun habe ich dem Lieferanten eine letzte Frist gesetzt, bis wann die Ware geliefert oder das Geld zurücküberwiesen werden muss. Was kann ich tun, falls meine Bedingung nicht erfüllt wird?


Zwischen Ihnen und dem Unternehmen, welches seine Ware im Internet anbietet, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Während Sie sich verpflichtet haben, den Kaufpreis zu bezahlen, bestand die Obligation des Unternehmens in der Lieferung der Ware.



Fälligkeit


Der Zeitpunkt, in welchem die Warenlieferung geliefert sein muss, kann im Vertrag festgelegt werden. Fehlt es an einer solchen Regelung, so kann sich der Lieferzeitpunkt aus der Natur des Vertrages ergeben. Im vorliegenden Fall ist verständlich, dass der Erhalt der Ware nicht sofort verlangt werden kann, weil die Sache ja erst an den Käufer versandt werden muss.



Lieferzeitpunkt


Internetanbieter führen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen regelmässig aus, dass Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung grundsätzlich unverbindlich seien und behalten sich das Recht vor, dass sie auch zu einem späteren Termin liefern dürfen. Der Käufer ist bei diesen Gegebenheiten verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen und kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Nachfrist unbenutzt verstrichen ist.



Geld zurück?


Mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Käufer das Recht, den im Voraus bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, so ist ein Zivilprozess einzuleiten. Eine Betreibung, wie sie oft eingeleitet wird, ist meist nicht erfolgreich, weil der - nicht kooperative - Verkäufer im Betreibungsverfahren die Geldschuld bestreiten kann (man spricht hier von ‘Rechtsvorschlag erheben‘) und so das Betreibungsverfahren bis zum Vorliegen eines Gerichtsurteils blockiert ist.



Vorleistungsrisiko


Dass sich ein Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 99.- nicht lohnt ist naheliegend. Es ist dies das Risiko des Vorausleistenden, dass er das einbezahlte Geld bei Streitigkeiten abschreiben muss. Umso wichtiger ist es, nur bei seriösen Unternehmen Bestellungen in Auftrag zu geben. Oder aber einen Anbieter zu finden, welcher die Ware auf Rechnung liefert und so das Vorleistungsrisiko übernimmt.



Kurzantwort


Abhängig von der Vertragsformulierung ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Ware einzuräumen. Verstreicht diese ebenfalls unbenutzt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und vom Verkäufer den Kaufpreis zurückfordern. Kommt dieser seiner Pflicht nicht freiwillig nach, so lohnt sich bei kleineren Beträgen der Aufwand leider häufig nicht, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
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