Juli 2021 – Der Untermieter will die Wohnung nicht verlassen
Ich bin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und habe einem Mieter gekündigt, der den Mietzins nicht mehr bezahlt hat. Nachdem der Mieter ausgezogen ist, habe ich festgestellt, dass eine Drittperson im Mietobjekt wohnt. Diese Person meint, sie habe ein Recht in der Wohnung zu sein, da sie Miete an den bereits ausgezogenen Mieter bezahle. Was kann ich tun, damit dieser «Untermieter» aus meiner Wohnung auszieht?
Die Einschätzung unseres Rechtsanwalts und Notars Andreas Meier, die er im Seetaler Bote vom Juli 2021 publizierte, finden sie hier.
Ausweisung des Untermieters als Spezialfall
Für die Ausweisung des Hauptmieters aus der Wohnung kann sich der Eigentümer sowohl auf die vertragliche Rückgabepflicht aus dem Mietrecht als auch auf sein sogenanntes Eigentumsrecht berufen. Anders sieht es aus, wenn er den Untermieter ausweisen will. Weil zwischen dem Eigentümer und dem Untermieter kein Vertragsverhältnis besteht, hat sich der Eigentümer nicht auf das Mietrecht, sondern auf seine Rechte als Eigentümer zu beziehen.
Gemäss Gesetz steht dem Eigentümer das Recht zu, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Wenn nun also eine Drittperson ohne Mietvertrag in der Wohnung des Eigentümers wohnt, so stellt dies eine solche ungerechtfertigte Einwirkung dar, und der Eigentümer kann vom Gericht die Beseitigung dieser Einwirkung durchsetzen lassen. Der «Untermieter» muss dann die Wohnung verlassen.
Schadenersatzpflicht des Untermieters
Diese Eigentumsrechte existieren auch dann, wenn der Untermieter eigentlich ein Recht zum Verbleib in der Wohnung hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Hauptmieter den
Untermietvertrag nicht rechtzeitig kündigt. Diesfalls wird der Hauptmieter dem Untermieter schadenersatzpflichtig, da er den mit dem Untermieter abgeschlossenen Mietvertrag verletzt.
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