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Ja­nu­ar 2011 – Muss ich Prä­sen­te von mei­nem ehe­ma­li­gen Freund im Nach­hin­ein be­zah­len?

Januar 2011 – Muss ich Präsente von meinem ehemaligen Freund im Nachhinein bezahlen?


Mein ehemaliger Freund hat mich für ein Wochenende ins Tessin eingeladen und mir Kleider geschenkt. Ebenso hat er mir beim Aufrüsten meines PC‘s geholfen. Nachdem wir uns nun getrennt haben, sendet er mir Rechnungen für diese erbrachten Leistungen. Darf er das?


Bei der von Ihnen geschilderten Ungewissheit ist die folgende Frage von zentraler Bedeutung: “Was haben die Parteien vereinbart?“. Damit eine Vereinbarung zustande kommt, müssen nämlich beide Parteien dasselbe wollen. Man spricht hier von einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung. Entweder sind sich zwei Personen einig, gewisse Leistungen gegen Entgelt zu erbringen, oder diese werden als Schenkungen betrachtet.



Vertragsarten


Die meisten Verträge bestehen aus einer Leistung und einer Gegenleistung. Anders ist es bei der Schenkung, welche ein einseitig verpflichtender Vertrag ist. Der Schenkende nimmt gegenüber dem Beschenkten eine Zuwendung aus seinem Vermögen vor, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Man geht davon aus, dass ein Geschenk vom Beschenkten normalerweise angenommen wird.



Beweislage


Eine Schenkungsabsicht wird in der Regel nicht vermutet. Sie ist von der beschenkten Person vielmehr nachzuweisen. Im eingangs geschilderten Sachverhalt kommt der Beschenkten jedoch entgegen, dass Schenkungen in Partnerschaften regelmässig erfolgen. Entsprechend dürfte ein Wochenend-Ausflug, aber auch ein Kleidungsstück üblicherweise als vom Partner geschenkt betrachtet werden. Auch Hilfeleistungen wie das Beheben eines Computerproblems sollten in einer Partnerschaft - im Rahmen des Üblichen - unentgeltlich erwartetet werden dürfen. Diese Einschätzung wird vorliegend denn auch im Verhalten des ehemaligen Partners ersichtlich, indem er ein Entgelt erst nach der Trennung verlangt. Anders wäre es aber bei Geldleistungen. Wird ein Geldbetrag nämlich kommentarlos überwiesen, so ist nicht von einer Schenkung, sondern von einem Darlehen auszugehen.



Widerruf?


Als Letztes ist zu prüfen, ob der ehemalige Partner die vollzogenen Schenkungen eventuell widerrufen kann? Hierzu müssten im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise der Fall, dass der Beschenkte gegen den Schenker eine schwere Straftat begangen hat. Widerrufs-Gründe sind im eingangs geschilderten Sachverhalt keine ersichtlich.



Kurzantwort


Ob eine Schenkungsabsicht vorliegt oder nicht ist primär anhand der Parteiwillen zu erörtern. Eine Schenkungsabsicht wird in der Regel nicht vermutet und ist vom Beschenkten nachzuweisen, was bei Zuwendungen zwischen Lebenspartnern möglich sein sollte.
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