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Ja­nu­ar 2009 – Al­ter Gut­schein - neu­er Wirt

Januar 2009 – Alter Gutschein - neuer Wirt


An Weihnachten 2007 schenkte ich Freunden einen Konsumationsgutschein eines Res-taurants im Wert von Fr. 150.-. Den Gutschein bezahlte ich in bar. Nun hat der damalige Pächter, Herr T., den Betrieb im September 2008 verlassen, ohne Konkurs gegangen zu sein. Ich habe Herrn T. zweimal mit eingeschriebenem Brief auf mein Guthaben aufmerk-sam gemacht und die Rückerstattung des Betrages verlangt. Eine Reaktion blieb jedoch aus. Habe ich ein Recht auf die Rückzahlung der Fr. 150.-, und wie kann ich dieses Recht durchsetzen?


Gutscheine sind beliebte Geschenke, doch Ihr Fall zeigt, dass sie nicht immer nur Freude bereiten.

Mit dem Kauf des Gutscheins haben Sie einen Vertrag abgeschlossen. Während Sie Ihrer Pflicht, die Fr. 150.- zu bezahlen, umgehend nachgekommen sind, steht die Gegenleistung noch aus. Die zentrale Frage ist nun aber, wer diese Gegenleistung zu erbringen hat.


Wer muss leisten?

Ihr Gutschein wurde von einer GmbH ausgestellt, in welcher der Pächter als Geschäftsführer auftritt. Somit ist die Leistung nicht vom Pächter als Privatperson und auch nicht vom Restaurant geschuldet, sondern von der GmbH. Der Blick ins Handelsregister (www.zefix.ch) zeigt nun aber, dass über die GmbH - entgegen Ihren Angaben - im September 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde im Oktober 2008 mangels Aktiven eingestellt. Somit hat der Gutschein keinen Adressaten mehr und ist wertlos. Während des Konkursverfahrens hätte der Gegenwert beim Konkursamt als Forderung angemeldet werden können. Ist aber - wie vorliegend - nicht einmal genügend Vermögen vorhanden, um das Konkursverfahren durchzuführen, so hätten Sie auch bei Anmeldung Ihrer Forderung kein Geld erhalten.


Keine Barauszahlung

Erlauben Sie mir abschliessend zwei allgemeine Anmerkungen betreffend Barauszahlung. Der Erwerber eines Gutscheins hat zum einen keinen Anspruch auf Barauszahlung des Betrages. Wird der Wert des Gutscheins nicht vollständig ausgeschöpft, so besteht zum anderen lediglich ein Recht auf die Ausstellung eines weiteren Gutscheins in der Höhe des Restbetrages, nicht aber auf eine Barauszahlung.

Kurzantwort

Verfällt der Aussteller eines Gutscheins in Konkurs, so bleibt dem Inhaber des Gutscheins meist nur das Nachsehen.

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