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Fe­bru­ar 2023 - Ein­bau ei­ner neu­en Hei­zung – wie ist bei un­ge­nü­gen­der Heiz­lei­stung vor­zu­ge­hen?

Februar 2023 - Einbau einer neuen Heizung – wie ist bei ungenügender Heizleistung vorzugehen?


Im Herbst 2022 war es endlich soweit: meine Frau und ich konnten unsere neue Erdsonden-Heizung in Betrieb nehmen. Leider mussten wir feststellen, dass die neue Heizung unser Haus nicht genügend erwärmt (Raumtemperatur von 16 °C). Was sind unsere Rechte gegen das Heizungsunternehmen?


SIA-Normen

Die meisten Verträge im Bau- und Planungswesen - wie auch Ihr Vertrag mit dem Heizungsunternehmen - sehen vor, dass die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) anzuwenden sind, und nicht die gesetzlichen Regelungen des Obligationenrechts.


Was ist ein Mangel?

Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) definiert ein Mangel als 'Abweichung des Werkes vom Vertrag'. Die Abweichung kann darin bestehen, dass die Heizung eine zugesicherte oder vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, oder darin, dass ihr eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung erwarten durfte. Wurde in Ihrem Vertrag eine Mindestleistung zugesichert und wird diese nicht erreicht, so liegt klar ein Mangel vor. Selbst wenn vertraglich keine Mindestleistung vereinbart worden ist, so handelt es sich vorliegend um einen Mangel, denn Ihrerseits darf ohne besondere Vereinbarung erwartet werden, dass Ihre Heizung eine genügende Heizleistung erbringt.


Mängelrechte

Liegt ein Mangel vor, so steht Ihnen gegenüber dem Handwerker gemäss SIA-Norm 118 primär das Recht auf Beseitigung des Mangels zu. Behebt der Handwerker den Mangel innert angesetzter, angemessener Frist nicht, so können Sie sekundär einen Abzug an seinem Rechnungsbetrag machen, wobei der Abzug dem Minderwert des Werkes entsprechen muss (sogenannte Minderung). Vom Vertrag zurücktreten kann man nur, wenn der Handwerker das Werk mit verhältnismässigem Aufwand entfernen kann, was vorliegend nicht möglich ist.


Die Rügefrist

Im Unterschied zu der gesetzlichen Regelung im Obligationenrecht sieht die SIA-Norm 118 vor, dass Mängel nicht sofort, sondern innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können nur noch verdeckte Mängel geltend gemacht werden, also solche, die erst nach Ablauf der Rügefrist entdeckt werden konnten. Solche verdeckten Mängel sind sofort zu rügen. Somit empfehle ich Ihnen, das Heizungsunternehmen aufzufordern, die Heizung in den kommenden Monaten besser einzustellen. Sollte sich die Heizleistung nicht verbessern, so ist der Mangel spätestens im Sommer 2024 zu rügen. Hier sehen die SIA-Normen im Unterschied zum Obligationenrecht übrigens eine Beweislastumkehr vor: nicht Sie müssen den Mangel beweisen, sondern der Handwerker hat nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel vorweist.


Kurzantwort:

Eine ungenügende Heizleistung stellt einen Mangel dar, weshalb Sie beim Handwerker während zwei Jahren die Beseitigung dieses Mangels verlangen können. Behebt der Handwerker den Mangel nicht, so dürfen Sie an seinem Rechnungsbeitrag einen Abzug vornehmen.

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