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Fe­bru­ar 2009 – Wie wer­den Ne­ben­ko­sten un­ter den Stock­werk­ei­gen­tü­mern auf­ge­teilt?

Februar 2009 – Wie werden Nebenkosten unter den Stockwerkeigentümern aufgeteilt?


Wir wohnen in einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Nebst der Wohnung haben wir damals auch einen Hobbyraum gekauft. Dieser ist weder beheizt noch steht Wasser zur Verfügung. Trotzdem wird der Hobbyraum (Wertquote = 7 Promille) bei der Aufteilung der Nebenkosten für Wasser und Heizung mitberücksichtigt. Ist dies rechtens?


Sie haben Ihre Wohnung als Stockwerkeigentum gekauft. Dabei wird das Eigentum am Grundstück aufgeteilt und Ihnen als Miteigentümer ein Sonderrecht an der Benutzung eines bestimmten Gebäudeteils (Wohnung, Keller, Estrich, Hobbyraum) eingeräumt. Bei jedem Stockwerkeigentum wird der Wertanteil an der Liegenschaft angegeben. Man spricht hier von Wertquoten.


gemeinsame Kosten


Bei Bauten im Stockwerkeigentum fallen gemeinsame Kosten wie die vorliegend strittigen Heiz- und Warmwasserkosten an. Diese müssen von allen Stockwerkeigentümern getragen werden.

Der Verteilerschlüssel kann im Nutzungs- und Verwaltungsreglement festgelegt werden. In Ihrem Fall werden die gemeinschaftlichen Kosten gemäss Reglement von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen. Die Heizkosten werden aufgrund der individuellen Heizkostenzähler verrechnet.



Kosten-Abrechnung


Ihre Verwaltung unterscheidet nun zwischen den Grundkosten (40%) und den verbrauchsabhängigen Kosten (60%) der Heiz- und Warmwasserkosten. Die Aufteilung in 40% und 60% entspricht dem verbreiteten Modell der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Die Wertquote Ihres Hobbyraums wurde in Ihrem Fall bei den Grundkosten (40%) mitberücksichtigt, bei den Einheiten (60%) schlägt sie jedoch nicht zu Buche. Diese Abrechnung entspricht der Bestimmung des Reglements und ist somit rechtens. Mit der Beteiligung an den Grundkosten werden Faktoren wie das Heizen der Gemeinschaftsräume und die Wärmeabgabe der angrenzenden Räume abgegolten.


Kurzantwort


Sieht das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft vor, dass die Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis der Wertquoten getragen werden, so darf die Wertquote eines unbeheizten Hobbyraums ohne Wasseranschluss für die Grundkosten mitberücksichtigt werden, nicht aber für die verbrauchsabhängigen Kosten.

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