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De­zem­ber 2008 – Darf der Ver­mie­ter das Vo­gel­häus­chen auf un­se­rem Bal­kon ver­bie­ten?

Dezember 2008 – Darf der Vermieter das Vogelhäuschen auf unserem Balkon verbieten?


Über den Winter haben wir auf unserem Balkon ein Vogelhäuschen als Futterstelle installiert. Das Vogelhäuschen ist am Blumenkasten, der am Geländer nach innen hängt, montiert. Unter unserem Balkon befindet sich ein Pastikdach, welches die Terrasse des Vermieters überdeckt. Die Vögel haben sich bereits während des ganzen letzten Winters an das Vogelhäuschen gewöhnt und kommen, weil sie Hunger haben. Nun will uns unser Vermieter verbieten, dieses Vogelhäuschen anzubringen. Gründe hat er keine angegeben. Darf er das? Ich möchte die Vögel nicht verhungern lassen!


Zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter wurde bei Mietantritt ein Mietvertrag abgeschlossen. Sie haben sich darin verpflichtet, einen Mietzins zu bezahlen, und dürfen als Gegenleistung - während einer gewissen Dauer - die Wohnung gebrauchen.


Gebrauch der Mietwohnung

Der Mietvertrag umschreibt den Gebrauchszweck in der Regel nur summarisch. So kann ein Vertrag beispielsweise enthalten, dass die Räumlichkeiten als Bäckerei, Papeterie, oder wie in Ihrem Fall zum Wohnen benutzt werden können. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche dem Vertrag regelmässig beiliegen, sind zuweilen zusätzliche Angaben zum Gebrauchszweck zu entnehmen. Schliesslich kann die Hausordnung präzisierend festlegen, in welcher Weise die Mietsache zu gebrauchen und wie auf die übrigen Bewohner der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen ist. Allgemein kann gesagt werden, dass dem Mieter ein Gebrauch im üblichen Rahmen zusteht. So ist es beispielsweise allgemein zulässig, dass ein Mieter in der Wohnung bei normaler Laustärke Radio hört, im üblichen Rahmen Besuch empfängt oder Mahlzeiten zubereitet.


Vogelhäuschen auf Balkon

Die von Ihnen gemietete Wohnung verfügt über einen Balkon. Es versteht sich von selbst, dass sich der vorgenannt umschriebene Gebrauch auch auf den Balkon bezieht. Das Installieren eines Vogelhäuschens erachte ich als im Rahmen des ordentlichen Gebrauchs einer Wohnung/eines Balkons zulässig. Insbesondere haben Sie das Vogelhäuschen gemäss Ihren Schilderungen an der Innenseite des Balkongeländers montiert, sodass weder Kerne noch Vogelkot auf die Terrasse des Vermieters - welche im Übrigen mit einem Plastikdach gedeckt ist - fallen können. Somit sind für den Vermieter und die Nachbarn keine negativen Immissionen, welche vom Vogelhäuschen ausgehen, zu erwarten. Auch sprechen keine ästhetischen Gründe gegen die Installation des Vogelhäuschens. Hingegen empfehle ich Ihnen, den Balkonboden unter dem Vogelhäuschen mit einem Plastik abzudecken, sodass dieser wegen des möglichen Kots nicht übermässig abgenutzt wird. Zusammengefasst kann Ihnen Ihr Vermieter nicht verbieten, das Vogelhäuschen wie geschildert aufzuhängen. Auch wenn sich die Vögel mit Blick auf den vergangenen Winter nicht auf ein ‘Gewohnheitsrecht‘ berufen können, so müssen sie nicht verhungern - dem Mietrecht sei Dank!

Kurzantwort

Ein über den Winter installiertes Vogelhäuschen auf der Innenseite des Balkons stört weder den Vermieter noch die Nachbarn. Weil der Mieter das Recht hat, die Mietwohnung und den Balkon im üblichen Rahmen zu gebrauchen, kann der Vermieter das Vogelhäuschen nicht verbieten.

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