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April 2009 – Kin­der aus er­ster Ehe - wie kön­nen Erb­schafts­steu­ern ein­ge­spart wer­den?

April 2009 – Kinder aus erster Ehe - wie können Erbschaftssteuern eingespart werden?


Meine Frau und ich haben keine gemeinsamen Kinder, wir haben jedoch beide Kinder aus unseren ersten Ehen. Wir möchten mit den Kindern regeln, dass diese auf ihren Pflichtteils-Anspruch verzichten, der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass des Erstversterbenden erhält und am Schluss alle Kinder gleichviel bekommen. Was sind die erbsteuerlichen Aspekte dieser Regelung?


Ein Faktor, der die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflusst, ist der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erbempfänger.



Nichtverwandte


Geht der Nachlass an Stiefkinder und andere Nichtverwandte, so fallen erhebliche Erbschaftssteuern zwischen 20% und 40% des Nachlasses (Kanton Luzern) an. Diese Steuer fällt je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton.



Nachkommen


Demgegenüber haben Nachkommen lediglich eine Erbschaftssteuer an die Gemeinde zu entrichten. Die Erbschaftssteuer der Nachkommen darf höchstens 2% (Steuersatz plus allfälligen Progressionszuschlag) des Nachlasses betragen. Etwa die Hälfte der Luzerner Gemeinden verzichtet auf die Erhebung einer Erbschaftssteuer.



Vor-/Nacherbschaft


Ist es - wie vorliegend - der Wunsch aller Beteiligten, dass der Nachlass zuerst an den überlebenden Ehegatten und erst in einem zweiten Schritt an die Kinder aus erster Ehe übergeht, so können mit einer Vor-/Nacherbschaft Erbschaftssteuern eingespart werden: der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt. Es steht den Beteiligten frei, ob der Vorerbe die Erbschaft in der Masse erhalten muss oder von dieser zehren darf.



Steuereinsparnis


Bei der Vor-/Nacherbschaft ist für den Steuersatz der Erbschaftssteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erstversterbenden und dem Nacherben massgebend. Mit anderen Worten berechnet sich die Steuer, wie wenn der Nachlass direkt an die Kinder aus erster Ehe gegangen wäre, weshalb höchstens die Nachkommenssteuer an die Gemeinde zu entrichten ist.



Notar berät


Erbverträge sind öffentlich zu beurkunden. Es ist die Pflicht des Notars, Ihren Willen zu ermitteln und Sie zu beraten. Dabei spielen steuerrechtliche Aspekte wie der Vorgenannte selbstverständlich eine Rolle.


Kurzantwort


Soll der überlebende Ehegatte meistbegünstigt werden und sind nichtgemeinsame Kinder vorhanden, so muss ein Erbvertrag aufgesetzt werden. Mittels Vor/Nacherbschaft können Erbschaftssteuern eingespart werden.
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